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KaufnebenkostenCheck

Lexikon der Kaufnebenkosten

60 Begriffe aus Steuerrecht, Notarkosten und Grundbuch, jeweils mit Rechtsgrundlage und Bezug zu den Rechnern.

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A

Auflassung

Die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, erklärt vor dem Notar.

Auflassungsvormerkung

Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums sichert, bis die Umschreibung erfolgt.

B

Bargebot

Der bar zu zahlende Teil des Meistgebots. Er ist ab dem Zuschlag zu verzinsen und vor dem Verteilungstermin zu überweisen.

Bauträgervertrag

Vertrag über den Erwerb eines Grundstücks mit einem noch zu errichtenden Gebäude von einem Bauträger.

Belastungsvollmacht

Vollmacht des Verkäufers an den Käufer, das Grundstück schon vor der Umschreibung mit einer Grundschuld für die Kaufpreisfinanzierung zu belasten.

Beleihungsauslauf

Verhältnis von Darlehen zum Beleihungswert der Immobilie. Je niedriger, desto besser sind in der Regel die Zinskonditionen.

Bemessungsgrundlage

Der Betrag, auf den ein Steuersatz angewendet wird. Bei der Grunderwerbsteuer ist das in der Regel der Wert der Gegenleistung.

Betreuungsgebühr

Notargebühr von 0,5 (KV 22200) für Überwachungsaufgaben, etwa die Mitteilung der Kaufpreisfälligkeit oder die Überwachung der Eigentumsumschreibung.

Beurkundung

Notarielle Aufnahme eines Vertrags in eine Niederschrift. Für Grundstückskaufverträge ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Bewegliches Inventar

Mitverkaufte Gegenstände wie Einbauküche oder Möbel, die nicht zum Grundstück gehören und daher keine Grunderwerbsteuer auslösen.

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Lagewert des Bodens je Quadratmeter, ermittelt von den Gutachterausschüssen.

D

Dokumentenpauschale

Auslage des Notars für Ausfertigungen und Kopien, 0,15 € je Seite für Dokumente ohne besonderen Antrag (KV 32001).

E

Eigenkapital

Eigene Mittel, die du in den Kauf einbringst. Banken erwarten mindestens die Kaufnebenkosten aus Eigenkapital.

Eigentumsumschreibung

Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Erst damit geht das Eigentum über.

Einheitlicher Erwerbsgegenstand

Grundsatz, nach dem Grundstückskauf und Bauvertrag zusammen besteuert werden, wenn sie objektiv eng zusammenhängen.

Erbbaurecht

Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu haben, meist für 60 bis 99 Jahre gegen jährlichen Erbbauzins.

Erbbauzins

Jährliches Entgelt, das der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer zahlt.

Erhaltungsrücklage

Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandhaltung. Ihr Anteil mindert die Grunderwerbsteuer beim Wohnungskauf nicht.

F

Freigrenze (Grunderwerbsteuer)

Erwerbe mit einem steuerlichen Wert bis 2.500 € sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Darüber wird der volle Betrag besteuert.

Fälligkeitsmitteilung

Schreiben des Notars, dass alle Voraussetzungen für die Zahlung des Kaufpreises vorliegen.

G

GNotKG

Gerichts- und Notarkostengesetz. Es regelt die Gebühren von Notaren und Gerichten in Grundbuch- und anderen Angelegenheiten.

Gegenleistung

Alles, was der Erwerber für das Grundstück aufwendet. Sie ist die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

Gerichtskosten (Grundbuch)

Gebühren des Amtsgerichts für Grundbucheintragungen. Sie richten sich nach dem GNotKG und tragen keine Umsatzsteuer.

Geschäftswert

Der Wert, nach dem Notar- und Gerichtsgebühren aus der Tabelle B berechnet werden. Beim Kauf ist das in der Regel der Kaufpreis.

Grundbuch

Öffentliches Register beim Amtsgericht, das Eigentum, Lasten und Grundpfandrechte jedes Grundstücks ausweist.

Grundbuchamt

Abteilung des Amtsgerichts, die die Grundbücher führt und Eintragungen vornimmt.

Grundbuchauszug

Ausdruck aus dem Grundbuch. Ein einfacher Ausdruck kostet beim Grundbuchamt 10 €, ein amtlicher 20 €.

Grundbuchkosten

Gerichtsgebühren des Grundbuchamts für Eintragungen und Löschungen, berechnet nach dem GNotKG und frei von Umsatzsteuer.

Grunderwerbsteuer

Landessteuer auf den Erwerb eines Grundstücks, bemessen nach der Gegenleistung und dem Satz des Bundeslands, in dem das Grundstück liegt.

Grunderwerbsteuerbescheid

Bescheid des Finanzamts über die Höhe der Grunderwerbsteuer. Die Steuer ist einen Monat nach Bekanntgabe fällig.

Grundschuld

Grundpfandrecht, das ein Darlehen am Grundstück absichert. Beurkundung und Eintragung kosten jeweils eine 1,0-Gebühr.

K

Kaufnebenkosten

Alle Kosten, die beim Immobilienkauf zusätzlich zum Kaufpreis anfallen: Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und gegebenenfalls Makler.

Kaufvertragsentwurf

Vorab übersandter Text des notariellen Kaufvertrags, den Verbraucher vor der Beurkundung prüfen können.

Kostenverzeichnis

Anlage 1 zum GNotKG mit allen Gebührentatbeständen. Jede Gebühr hat eine Nummer (KV-Nr.) und einen Gebührensatz.

L

Lastenfreistellung

Löschung von Grundschulden und anderen Rechten des Verkäufers, damit der Käufer ein unbelastetes Grundstück erhält.

Löschungsbewilligung

Erklärung des Gläubigers, dass ein Recht im Grundbuch gelöscht werden darf, etwa eine alte Grundschuld des Verkäufers.

M

Maklerprovision

Vergütung des Maklers für Nachweis oder Vermittlung. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit Ende 2020 das Teilungsprinzip.

Meistgebot

Das höchste wirksame Gebot im Versteigerungstermin. Zusammen mit bestehen bleibenden Rechten ist es Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

N

Notaranderkonto

Treuhandkonto des Notars, über das der Kaufpreis abgewickelt werden kann. Nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.

Notarkosten

Gebühren und Auslagen des Notars für Beurkundung, Vollzug und Betreuung eines Grundstückskaufs, verbindlich festgelegt im GNotKG.

R

Rangstelle

Reihenfolge der Rechte im Grundbuch. Sie entscheidet, wer bei einer Verwertung zuerst bedient wird.

S

Share Deal

Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden Gesellschaft statt des Grundstücks selbst. Löst unter bestimmten Schwellen keine Grunderwerbsteuer aus.

Sicherheitsleistung

Betrag, den ein Bieter in der Zwangsversteigerung auf Verlangen hinterlegen muss, in der Regel ein Zehntel des Verkehrswerts.

Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG

Gesetzlich geregelte Fälle, in denen ein Grundstückserwerb keine Grunderwerbsteuer auslöst, etwa unter Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern.

T

Tabelle B (GNotKG)

Gebührentabelle nach § 34 Abs. 2 GNotKG, aus der Notare und Grundbuchämter die volle Gebühr für einen Geschäftswert ablesen.

Teilungserklärung

Urkunde, mit der ein Gebäude in Wohnungseigentum aufgeteilt wird. Sie regelt Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum.

Teilungsprinzip (Maklerprovision)

Regel aus § 656c BGB: Beauftragen Käufer und Verkäufer denselben Makler, zahlen beide gleich viel.

U

Umsatzsteuer auf Notarkosten

Notare berechnen auf Gebühren und Auslagen 19 % Umsatzsteuer (KV 32014). Gerichtskosten sind umsatzsteuerfrei.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bescheinigung des Finanzamts, dass der Eintragung des Erwerbers keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Ohne sie gibt es keine Eigentumsumschreibung.

Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung

Erklärung in der Grundschuldurkunde, die der Bank erlaubt, ohne Gerichtsurteil zu vollstrecken.

V

Verkehrswert

Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Maßstab für Gutachten und Ersatzwert im Kostenrecht.

Vervielfältiger (Anlage 9a BewG)

Faktor, mit dem wiederkehrende Leistungen auf bestimmte Zeit in einen Kapitalwert umgerechnet werden, berechnet mit 5,5 % Zins.

Veräußerungsanzeige

Meldung des Notars an das Finanzamt über einen beurkundeten Grundstückskauf. Sie löst die Festsetzung der Grunderwerbsteuer aus.

Vollzugsgebühr

Notargebühr von 0,5 (KV 22110) für Tätigkeiten, mit denen der Notar einen Vertrag umsetzt, etwa Genehmigungen oder Löschungsunterlagen einholen.

Vorkaufsrecht der Gemeinde

Gesetzliches Recht der Gemeinde, in bestimmten Fällen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten.

W

Wesentlicher Bestandteil

Teile eines Grundstücks, die nicht getrennt werden können, ohne zerstört oder verändert zu werden, etwa Gebäude oder Heizung.

X

XML-Strukturdaten

Notargebühr für die Erzeugung maschinenlesbarer Daten für das elektronische Grundbuch: 0,2 allein, 0,1 neben einer Vollzugsgebühr, höchstens 125 €.

Z

Zubehör

Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks dienen, ohne Bestandteil zu sein (§ 97 BGB).

Zuschlag

Gerichtlicher Beschluss in der Zwangsversteigerung, mit dem der Meistbietende Eigentümer wird.

Zwangsversteigerung

Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks, meist auf Antrag eines Gläubigers. Der Zuschlag ersetzt den Kaufvertrag.

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