Warum Notarkosten überall gleich sind
Notare dürfen ihre Gebühren nicht frei festlegen und auch nicht verhandeln. § 125 GNotKG verbietet Vereinbarungen über die Höhe der Kosten. Deshalb kostet derselbe Kaufvertrag bei jedem Notar in Deutschland gleich viel, sofern dieselben Tätigkeiten anfallen. Unterschiede entstehen nur, wenn ein Notar zusätzliche Aufgaben übernimmt, etwa Genehmigungen einholt oder einen Treuhandauftrag der Bank überwacht.
Das Grundbuchamt ist Teil des Amtsgerichts und rechnet nach demselben Gesetz, aber nach den Nummern des Hauptabschnitts 4. Gerichtskosten tragen keine Umsatzsteuer, Notarkosten dagegen schon.
Die Positionen im Einzelnen
KV 21100 ist die 2,0-Gebühr für die Beurkundung des Kaufvertrags, mindestens 120 €. KV 22110 vergütet den Vollzug mit 0,5, etwa das Einholen der Bescheinigung über das gemeindliche Vorkaufsrecht oder der Löschungsunterlagen der Verkäuferbank. KV 22200 ist die Betreuungsgebühr mit 0,5, typischerweise für die Mitteilung, dass der Kaufpreis fällig ist, und für die Überwachung der Eigentumsumschreibung. KV 22114 und 22115 betreffen die XML-Strukturdaten für das elektronische Grundbuch: 0,2 allein, 0,1 neben einer Vollzugsgebühr, jeweils höchstens 125 €.
Für die Grundschuld fällt KV 21200 mit 1,0 an, mindestens 60 €, weil die Bank fast immer eine Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verlangt. Beim Grundbuchamt kosten die Auflassungsvormerkung 0,5 (KV 14150), die Eintragung als Eigentümer 1,0 (KV 14110), die Löschung der Vormerkung pauschal 25 € (KV 14152) und die Grundschuld 1,0 (KV 14121).
Auslagen und Umsatzsteuer
Neben den Gebühren berechnet der Notar Auslagen. Die Post- und Telekommunikationspauschale nach KV 32005 beträgt 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Verfahren. Die Dokumentenpauschale nach KV 32001 kostet 0,15 € je Seite für Ausfertigungen und Kopien, die ohne besonderen Antrag entstehen. Abrufe aus dem elektronischen Grundbuch gibt der Notar nach KV 32011 in voller Höhe weiter, je Abruf 8 € nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Auf Gebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer nach KV 32014.
Beispielrechnungen
Auszug aus der Tabelle B mit den drei Sätzen, die beim Kauf am häufigsten vorkommen. Die volle Gebühr (1,0) gilt für die Eintragung als Eigentümer und für die Grundschuld.
| Geschäftswert | 1,0 | 2,0 Kaufvertrag | 0,5 Vormerkung, Vollzug, Betreuung |
|---|---|---|---|
| 100.000 € | 273,00 € | 546,00 € | 136,50 € |
| 200.000 € | 435,00 € | 870,00 € | 217,50 € |
| 300.000 € | 635,00 € | 1.270,00 € | 317,50 € |
| 400.000 € | 785,00 € | 1.570,00 € | 392,50 € |
| 500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € | 467,50 € |
| 750.000 € | 1.335,00 € | 2.670,00 € | 667,50 € |
| 1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € | 867,50 € |
Häufige Fragen
Kann ich beim Notar einen Rabatt aushandeln?
Nein. § 125 GNotKG erklärt Vereinbarungen über die Höhe der Notarkosten für unwirksam. Der Notar muss die gesetzlichen Gebühren erheben.
Wer zahlt Notar und Grundbuch beim Kauf?
Gesetzlich haften beide Vertragsparteien, im Kaufvertrag übernimmt aber fast immer der Käufer die Kosten der Beurkundung und Eintragung. Die Kosten der Lastenfreistellung, also das Löschen alter Grundschulden, trägt üblicherweise der Verkäufer.
Warum steht die Vormerkung zweimal auf der Rechnung?
Einmal für die Eintragung (0,5 nach KV 14150) und einmal für die Löschung nach der Eigentumsumschreibung (pauschal 25 € nach KV 14152). Beide stellt das Grundbuchamt in Rechnung.
Hat sich die Tabelle B mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 geändert?
Die Werte der Tabelle B in § 34 Abs. 2 GNotKG sind in der aktuellen Fassung unverändert, die Mindestgebühr beträgt weiterhin 15 €. Angepasst wurde vor allem die Tabelle A für Gerichtsverfahren.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
- § 34 GNotKG mit Tabelle B
- Kostenverzeichnis GNotKG (Anlage 1)
- § 47 GNotKG Kaufpreis als Geschäftswert
- JVKostG Nr. 1151 Grundbuchabruf
Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.