Grundbuchamt
Abteilung des Amtsgerichts, die die Grundbücher führt und Eintragungen vornimmt.
Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Es prüft die Anträge des Notars und trägt Vormerkungen, Eigentümerwechsel, Grundschulden und Löschungen ein. Für jede Eintragung entstehen Gerichtskosten nach Hauptabschnitt 4 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG.
Das Grundbuchamt rechnet direkt mit den Antragstellern ab. Weil es eine Behörde ist, fällt auf seine Gebühren keine Umsatzsteuer an.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.