Gerichtskosten (Grundbuch)
Gebühren des Amtsgerichts für Grundbucheintragungen. Sie richten sich nach dem GNotKG und tragen keine Umsatzsteuer.
Beim Immobilienkauf sind Gerichtskosten fast ausschließlich die Gebühren des Grundbuchamts. Sie werden wie Notargebühren aus der Tabelle B berechnet, aber nach den Nummern des Teils 1 des Kostenverzeichnisses. Bei einer Zwangsversteigerung kommen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz hinzu, etwa für den Zuschlag.
Kostenschuldner ist, wer den Antrag stellt oder die Kosten im Vertrag übernommen hat. Beim Kauf ist das in aller Regel der Käufer.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.