Maklerprovision
Vergütung des Maklers für Nachweis oder Vermittlung. Bei Wohnungen und Einfamilienhäusern gilt seit Ende 2020 das Teilungsprinzip.
Ein Makler verdient seine Provision, wenn der Vertrag infolge seines Nachweises oder seiner Vermittlung zustande kommt (§ 652 BGB). Die Höhe ist gesetzlich nicht festgelegt und frei verhandelbar. Seit dem 23. Dezember 2020 gelten für den Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern durch Verbraucher besondere Regeln: Textform für den Maklervertrag (§ 656a), gleiche Anteile bei Doppeltätigkeit (§ 656c), Weitergabe höchstens zur Hälfte (§ 656d).
Makler sind meist umsatzsteuerpflichtig. Ein Wert von 3,57 % brutto entspricht 3 % netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Für Mehrfamilienhäuser, Grundstücke und Gewerbeimmobilien gilt das Teilungsprinzip nicht.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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