Grunderwerbsteuer
Landessteuer auf den Erwerb eines Grundstücks, bemessen nach der Gegenleistung und dem Satz des Bundeslands, in dem das Grundstück liegt.
Die Grunderwerbsteuer fällt an, wenn ein inländisches Grundstück den Eigentümer wechselt oder ein Anspruch auf Übereignung entsteht (§ 1 GrEStG). Der wichtigste Fall ist der Kaufvertrag. Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung, also meist nach dem Kaufpreis (§§ 8, 9 GrEStG), und wird auf volle Euro abgerundet.
Das Gesetz selbst nennt einen Satz von 3,5 %. Seit 2006 dürfen die Länder ihren Satz selbst bestimmen. Heute reicht die Spanne von 3,5 % in Bayern bis 6,5 % in Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und Schleswig-Holstein. Steuerschuldner sind Käufer und Verkäufer gemeinsam, im Kaufvertrag übernimmt sie in aller Regel der Käufer.
Ausgenommen sind unter anderem Erwerbe bis 2.500 €, Erbschaften und Schenkungen, Erwerbe zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern und zwischen Verwandten in gerader Linie (§ 3 GrEStG). Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig. Erst danach stellt das Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung aus, die das Grundbuchamt für die Eigentumsumschreibung braucht.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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