Kostenverzeichnis
Anlage 1 zum GNotKG mit allen Gebührentatbeständen. Jede Gebühr hat eine Nummer (KV-Nr.) und einen Gebührensatz.
Das Kostenverzeichnis legt fest, welche Tätigkeit welche Gebühr auslöst und mit welchem Satz der vollen Gebühr sie berechnet wird. Teil 1 betrifft die Gerichte, darunter die Grundbuchsachen in Hauptabschnitt 4. Teil 2 betrifft die Notare, Teil 3 die Auslagen.
Auf einer Notarrechnung muss jede Gebühr mit ihrer Nummer, dem Geschäftswert und dem Satz angegeben sein (§ 19 GNotKG). Damit lässt sich jede Position nachrechnen. Die wichtigsten Nummern beim Kauf sind 21100, 22110, 22200, 21200, 32005 und 32014 beim Notar sowie 14110, 14150, 14152 und 14121 beim Grundbuchamt.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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