Rangstelle
Reihenfolge der Rechte im Grundbuch. Sie entscheidet, wer bei einer Verwertung zuerst bedient wird.
Rechte in derselben Abteilung haben Rang nach der Reihenfolge ihrer Eintragung (§ 879 BGB). Banken verlangen für ihre Grundschuld in der Regel die erste Rangstelle in Abteilung III, damit sie bei einer Zwangsversteigerung vor anderen Gläubigern zum Zug kommen.
Deshalb müssen alte Grundschulden des Verkäufers gelöscht werden, bevor oder während die neue Grundschuld eingetragen wird. Der Notar koordiniert das über Treuhandauflagen und die Lastenfreistellung.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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