Zwangsversteigerung
Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks, meist auf Antrag eines Gläubigers. Der Zuschlag ersetzt den Kaufvertrag.
Das Zwangsversteigerungsgesetz regelt das Verfahren beim Amtsgericht. Das Gericht setzt den Verkehrswert fest, bestimmt einen Versteigerungstermin und erteilt dem Meistbietenden den Zuschlag. Im ersten Termin ist der Zuschlag zu versagen, wenn das Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswerts liegt (§ 85a ZVG), auf Antrag eines Berechtigten auch unter sieben Zehnteln (§ 74a ZVG).
Für den Ersteher entfallen Notar für den Kaufvertrag und Makler. Grunderwerbsteuer, Zuschlagsgebühr, Eintragung und Zinsen auf das Bargebot fallen dagegen an.
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Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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