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KaufnebenkostenCheck

Sicherheitsleistung

Betrag, den ein Bieter in der Zwangsversteigerung auf Verlangen hinterlegen muss, in der Regel ein Zehntel des Verkehrswerts.

Ein Beteiligter, dessen Recht durch Nichterfüllung des Gebots beeinträchtigt würde, kann Sicherheit verlangen (§ 67 ZVG). Sie beträgt grundsätzlich ein Zehntel des festgesetzten Verkehrswerts (§ 68 Abs. 1). Bargeld ist ausgeschlossen, zulässig sind etwa Bundesbank- oder Verrechnungsschecks und vorherige Überweisung an die Gerichtskasse.

Die Sicherheit ist kein Kostenposten, sondern wird auf das Bargebot angerechnet. Wer nicht den Zuschlag erhält, bekommt sie zurück.

Quellen und Stand

Rechtsstand geprüft: 11.10.2026

Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.

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