Einheitlicher Erwerbsgegenstand
Grundsatz, nach dem Grundstückskauf und Bauvertrag zusammen besteuert werden, wenn sie objektiv eng zusammenhängen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestimmt sich der Gegenstand des Erwerbs danach, in welchem Zustand das Grundstück erworben werden soll. Ist der Käufer beim Grundstückskauf in ein vorgegebenes Bebauungskonzept eingebunden, kann die Bauleistung zur Gegenleistung gehören, auch wenn sie in einem eigenen Vertrag mit einem anderen Unternehmen vereinbart ist.
Die Folge ist eine deutlich höhere Grunderwerbsteuer. Wer ein Grundstück frei kauft und den Bau später unabhängig vergibt, fällt nicht darunter.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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