Erhaltungsrücklage
Rücklage der Wohnungseigentümergemeinschaft für Instandhaltung. Ihr Anteil mindert die Grunderwerbsteuer beim Wohnungskauf nicht.
Die Eigentümergemeinschaft bildet eine angemessene Erhaltungsrücklage (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG), früher Instandhaltungsrücklage genannt. Sie gehört zum Vermögen der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Eigentümer.
Der Bundesfinanzhof hat deshalb entschieden, dass der Kaufpreis beim Erwerb einer Eigentumswohnung nicht um den Anteil an der Rücklage gemindert wird (Urteil vom 16.09.2020, II R 49/17). Ein gesonderter Ausweis im Kaufvertrag spart keine Grunderwerbsteuer.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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