Erbbauzins
Jährliches Entgelt, das der Erbbauberechtigte an den Grundstückseigentümer zahlt.
Der Erbbauzins wird im Erbbaurechtsvertrag vereinbart und als Reallast im Erbbaugrundbuch eingetragen. Häufig ist er an einen Preisindex gekoppelt und wird in Abständen angepasst. Für Wohnzwecke begrenzt § 9a ErbbauRG die Erhöhungen.
Bei einer Neubestellung bestimmt der Kapitalwert des Erbbauzinses die Grunderwerbsteuer. Er ergibt sich aus Jahresbetrag mal Vervielfältiger nach Anlage 9a zum Bewertungsgesetz. Im Grunderwerbsteuerrecht gilt der Erbbauzins nicht als dauernde Last (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG).
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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