Meistgebot
Das höchste wirksame Gebot im Versteigerungstermin. Zusammen mit bestehen bleibenden Rechten ist es Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
Beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren gilt als Gegenleistung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleiben (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG). Bestehen bleibende Rechte übernimmt der Ersteher wirtschaftlich zusätzlich zum Gebot.
Das Meistgebot setzt sich aus dem geringsten Gebot und dem Mehrgebot zusammen. Den bar zu zahlenden Teil nennt das Gesetz Bargebot.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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