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KaufnebenkostenCheck

Quellen und Methodik

Stand: 11.10.2026 · Redaktion

Grunderwerbsteuer

Grundlage ist das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG). Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung (§§ 8, 9 GrEStG) und wird auf volle Euro abgerundet (§ 11 Abs. 2 GrEStG). Erwerbe bis 2.500 € sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 GrEStG). Die Steuersätze legen die Länder nach Art. 105 Abs. 2a Satz 2 GG fest. Stand der Sätze: 11. Oktober 2026. Bayern 3,5 %; Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen 5,0 %; Bremen, Hamburg, Sachsen 5,5 %; Berlin, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern 6,0 %; Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland, Schleswig-Holstein 6,5 %. Die Erhöhung in Bremen zum 1. Juli 2025 ist im Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Nr. 9 veröffentlicht.

Notar- und Grundbuchkosten

Grundlage ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) mit Kostenverzeichnis (Anlage 1). Die volle Gebühr ergibt sich aus Tabelle B nach § 34 Abs. 2 GNotKG: 15 € bis 500 € Geschäftswert, danach je angefangene 500 € plus 4 € bis 2.000 €, je 1.000 € plus 6 € bis 10.000 €, je 3.000 € plus 8 € bis 25.000 €, je 5.000 € plus 10 € bis 50.000 €, je 15.000 € plus 27 € bis 200.000 €, je 30.000 € plus 50 € bis 500.000 €, je 50.000 € plus 80 € bis 5 Mio. €, mit weiteren Stufen darüber. Die Mindestgebühr beträgt 15 €.

Beim Kauf berücksichtigen wir: Beurkundung 2,0 (KV 21100, mindestens 120 €), Vollzug 0,5 (KV 22110), Betreuung 0,5 (KV 22200), XML-Strukturdaten 0,1 neben einer Vollzugsgebühr (KV 22115) oder 0,2 (KV 22114), jeweils höchstens 125 €, Grundschuldbestellung 1,0 (KV 21200, mindestens 60 €). Auslagen: Pauschale für Post und Telekommunikation 20 % der Gebühren, höchstens 20 € je Verfahren (KV 32005), Dokumentenpauschale 0,15 € je Seite (KV 32001, Schätzung), Grundbuchabrufe 8 € je Abruf (KV 32011 in Verbindung mit Nr. 1151 JVKostG). Auf Gebühren und Auslagen kommen 19 % Umsatzsteuer (KV 32014). Grundbuchamt: Auflassungsvormerkung 0,5 (KV 14150), Eigentümer 1,0 (KV 14110), Löschung der Vormerkung 25 € (KV 14152), Grundschuld 1,0 (KV 14121). Geschäftswert beim Kauf ist der Kaufpreis (§ 47 GNotKG), bei der Grundschuld der Nennbetrag (§ 53 GNotKG).

Maklerprovision

Grundlage sind die §§ 656a bis 656d BGB. Eine Provisionshöhe schreibt das Gesetz nicht vor. Der in Rechnern voreingestellte Käuferanteil von 3,57 % ist ein Beispielwert und frei änderbar.

Erbbaurecht und Zwangsversteigerung

Kapitalwerte des Erbbauzinses berechnen wir nach § 13 BewG mit den Vervielfältigern der Anlage 9a (5,5 %, mittelschüssig). Für die Notarkosten einer Neubestellung gilt § 43 GNotKG mit §§ 49 und 52 GNotKG. Bei der Zwangsversteigerung nutzen wir § 9 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG, die Zuschlagsgebühr 0,5 nach KV 2214 GKG mit der Gebührentabelle nach § 34 GKG in der seit 1. Juni 2025 geltenden Fassung und den Wert nach § 54 Abs. 2 GKG sowie die Verzinsung des Bargebots nach § 49 Abs. 2 ZVG mit 4 % (§ 246 BGB).

Städte und Einwohner

Die Städteseiten umfassen alle Gemeinden ab 20.000 Einwohnern laut Wikidata (Abfrage vom 11. Oktober 2026, Lizenz CC0). Einwohnerzahlen werden mit dem Stand angegeben, den Wikidata nennt. Amtlich verbindlich sind die Veröffentlichungen der Statistischen Ämter. Für Berlin und Hamburg verweisen die Städteseiten auf die Länderseiten.

Beispielwerte

Beispielrechnungen nutzen Kaufpreise in festen Stufen und eine Grundschuld als Anteil des Kaufpreises. Es sind Rechenbeispiele, keine Marktpreise. Lokale Immobilienpreise geben wir nicht an.

Bildnachweise

Fotos: Pexels (Pexels-Lizenz). Fotografinnen und Fotografen:

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