Vollzugsgebühr
Notargebühr von 0,5 (KV 22110) für Tätigkeiten, mit denen der Notar einen Vertrag umsetzt, etwa Genehmigungen oder Löschungsunterlagen einholen.
Die Vorbemerkung 2.2.1.1 zum Kostenverzeichnis zählt auf, welche Tätigkeiten die Vollzugsgebühr auslösen. Beim Grundstückskauf sind das vor allem die Anforderung der Bescheinigung über das gemeindliche Vorkaufsrecht, behördlicher Genehmigungen, der Löschungsbewilligung der Verkäuferbank und der Zustimmung eines WEG-Verwalters oder Erbbaurechtsgebers.
Die Gebühr beträgt 0,5 aus dem vollen Geschäftswert und entsteht nur einmal, egal wie viele dieser Tätigkeiten anfallen. Beschränkt sich der Vollzug auf wenige einfache Anforderungen, kann sie gedeckelt sein. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts löst die Gebühr ausdrücklich nicht aus.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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