Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung
Erklärung in der Grundschuldurkunde, die der Bank erlaubt, ohne Gerichtsurteil zu vollstrecken.
Eine notarielle Urkunde, in der sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Banken verlangen diese Erklärung bei fast jeder Grundschuld, weil sie im Ernstfall nicht erst klagen müssen.
Kostenrechtlich ist die Unterwerfung der Grund, warum die Grundschuld mit 1,0 nach KV 21200 beurkundet wird. Eine reine Eintragungsbewilligung ohne Unterwerfung wäre günstiger, wird von Banken aber selten akzeptiert.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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