Grundbuchkosten
Gerichtsgebühren des Grundbuchamts für Eintragungen und Löschungen, berechnet nach dem GNotKG und frei von Umsatzsteuer.
Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Für einen Kauf berechnet es die Eintragung der Auflassungsvormerkung (0,5, KV 14150), die Eintragung des neuen Eigentümers (1,0, KV 14110), die Löschung der Vormerkung (25 €, KV 14152) und, bei Finanzierung, die Eintragung der Grundschuld (1,0, KV 14121).
Die Gebühren richten sich wie beim Notar nach der Tabelle B. Weil es sich um Gerichtskosten handelt, fällt keine Umsatzsteuer an. Die Rechnung kommt direkt vom Amtsgericht, meist einige Wochen nach der jeweiligen Eintragung.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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