Erbbaurecht
Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu haben, meist für 60 bis 99 Jahre gegen jährlichen Erbbauzins.
Das Erbbaurecht ist im Erbbaurechtsgesetz geregelt. Der Erbbauberechtigte wird Eigentümer des Gebäudes, der Boden bleibt beim Grundstückseigentümer. Für das Erbbaurecht wird ein eigenes Erbbaugrundbuch angelegt. Grunderwerbsteuerlich steht es einem Grundstück gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG).
Beim Kauf eines bestehenden Erbbaurechts zahlst du Steuer, Notar und Grundbuch auf den Kaufpreis. Bei der Neubestellung ist der kapitalisierte Erbbauzins die Gegenleistung. Für den Notar gilt dann § 43 GNotKG.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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