Bargebot
Der bar zu zahlende Teil des Meistgebots. Er ist ab dem Zuschlag zu verzinsen und vor dem Verteilungstermin zu überweisen.
Nach § 49 ZVG muss der Ersteher das Bargebot vor dem Verteilungstermin an die Gerichtskasse zahlen, der Betrag muss rechtzeitig gutgeschrieben sein. Ab dem Zuschlag ist das Bargebot zu verzinsen, mit dem gesetzlichen Zinssatz von 4 % (§ 246 BGB).
Eine im Termin geleistete Sicherheit wird auf das Bargebot angerechnet. Wer finanziert, sollte die Auszahlung des Darlehens auf den Verteilungstermin abstimmen.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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