Wesentlicher Bestandteil
Teile eines Grundstücks, die nicht getrennt werden können, ohne zerstört oder verändert zu werden, etwa Gebäude oder Heizung.
Wesentliche Bestandteile können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein (§ 93 BGB). Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, und die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 BGB).
Für die Grunderwerbsteuer heißt das: Fest eingebaute Teile wie Heizungsanlage, Fenster, Sanitärobjekte oder ein gemauerter Kamin gehören zum Grundstück und lassen sich nicht als Inventar herausrechnen.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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