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KaufnebenkostenCheck

Eigentumsumschreibung

Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch. Erst damit geht das Eigentum über.

Der Notar beantragt die Umschreibung, sobald die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vorliegt und der Verkäufer den Erhalt des Kaufpreises bestätigt hat. Das Grundbuchamt trägt dann den Käufer in Abteilung I ein und löscht die Auflassungsvormerkung.

Für die Eintragung berechnet das Grundbuchamt eine 1,0-Gebühr aus dem Kaufpreis (KV 14110). Bei Erben, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall ihre Eintragung beantragen, entfällt die Gebühr. Besitz, Nutzen und Lasten gehen meist schon früher über, nämlich mit der Kaufpreiszahlung.

Quellen und Stand

Rechtsstand geprüft: 11.10.2026

Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.

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