Bemessungsgrundlage
Der Betrag, auf den ein Steuersatz angewendet wird. Bei der Grunderwerbsteuer ist das in der Regel der Wert der Gegenleistung.
Bei der Grunderwerbsteuer bestimmt § 8 GrEStG die Bemessungsgrundlage: Die Steuer richtet sich nach dem Wert der Gegenleistung. Was dazu gehört, regelt § 9. Beim Kauf ist das der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen, etwa eines Wohnrechts.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören bewegliche Gegenstände, die mitverkauft werden, sofern sie im Vertrag mit realistischem Wert gesondert ausgewiesen sind. Auch die Grunderwerbsteuer selbst zählt nicht dazu. Fehlt eine Gegenleistung, etwa bei bestimmten Umstrukturierungen, gilt ersatzweise der Grundbesitzwert nach dem Bewertungsgesetz (§ 8 Abs. 2).
Im Rechner wird die Bemessungsgrundlage aus Kaufpreis minus Inventar gebildet. Darauf wird der Landessatz angewendet und das Ergebnis auf volle Euro abgerundet.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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