Geschäftswert
Der Wert, nach dem Notar- und Gerichtsgebühren aus der Tabelle B berechnet werden. Beim Kauf ist das in der Regel der Kaufpreis.
Nach § 47 GNotKG bestimmt sich der Wert einer Sache im Zusammenhang mit einem Kauf nach dem Kaufpreis. Vorbehaltene Nutzungen und vom Käufer übernommene Leistungen werden hinzugerechnet. Liegt der so ermittelte Wert unter dem Verkehrswert, gilt der Verkehrswert. Bei einer Grundschuld ist der Nennbetrag maßgeblich (§ 53).
Vollzugs- und Betreuungsgebühr werden aus demselben Wert berechnet wie die Beurkundung (§§ 112, 113). Deshalb steigen beim Kauf alle Gebühren gemeinsam mit dem Kaufpreis.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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