Auflassung
Die Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang an einem Grundstück, erklärt vor dem Notar.
Das Eigentum an einem Grundstück geht nicht schon mit dem Kaufvertrag über. Nötig sind die Einigung über den Eigentumsübergang, die Auflassung, und die Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Die Auflassung muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einem Notar erklärt werden.
In der Praxis wird sie meist gleich im Kaufvertrag mitbeurkundet. Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung aber erst, wenn der Kaufpreis bezahlt ist. Für die Auflassung im selben Vertrag fällt keine eigene Gebühr an.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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