Löschungsbewilligung
Erklärung des Gläubigers, dass ein Recht im Grundbuch gelöscht werden darf, etwa eine alte Grundschuld des Verkäufers.
Das Grundbuchamt löscht ein Recht nur, wenn der Berechtigte es bewilligt (§ 19 GBO) und der Eigentümer zustimmt. Für Grundschulden der Verkäuferbank besorgt der Notar die Bewilligung, häufig mit der Auflage, sie erst zu verwenden, wenn der Ablösebetrag gezahlt ist.
Das Einholen der Löschungsunterlagen ist eine Vollzugstätigkeit. Die Kosten der Löschung selbst gehören zur Lastenfreistellung und werden üblicherweise vom Verkäufer getragen.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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