Gegenleistung
Alles, was der Erwerber für das Grundstück aufwendet. Sie ist die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.
§ 9 GrEStG zählt auf, was als Gegenleistung gilt. Beim Kauf ist es der Kaufpreis samt übernommener Leistungen. Übernimmt der Käufer etwa eine Schuld des Verkäufers oder verpflichtet er sich zu Zahlungen an Dritte, erhöht das die Gegenleistung. Beim Tausch ist es die Tauschleistung, bei der Zwangsversteigerung das Meistgebot einschließlich der Rechte, die bestehen bleiben.
Zur Gegenleistung gehören nach § 9 Abs. 2 auch zusätzliche Leistungen, die der Erwerber neben dem vereinbarten Preis gewährt, und Belastungen, die kraft Gesetzes auf ihn übergehen. Dauernde Lasten zählen nicht dazu, der Erbbauzins gilt dabei ausdrücklich nicht als dauernde Last.
Für die Praxis heißt das: Was im Kaufvertrag neben dem Kaufpreis an Pflichten des Käufers steht, sollte vor der Beurkundung auf seine steuerlichen Folgen geprüft werden.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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