Unbedenklichkeitsbescheinigung
Bescheinigung des Finanzamts, dass der Eintragung des Erwerbers keine steuerlichen Bedenken entgegenstehen. Ohne sie gibt es keine Eigentumsumschreibung.
Nach § 22 GrEStG darf das Grundbuchamt den Erwerber erst eintragen, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass steuerliche Bedenken nicht bestehen. Das Finanzamt erteilt sie, wenn die Grunderwerbsteuer bezahlt, sichergestellt oder gestundet ist oder wenn keine Steuer anfällt.
Im Ablauf eines Kaufs schickt das Finanzamt die Bescheinigung meist direkt an den Notar, der sie zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt einreicht. Wer die Steuer verspätet zahlt, verzögert also die eigene Eintragung als Eigentümer.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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