Vorkaufsrecht der Gemeinde
Gesetzliches Recht der Gemeinde, in bestimmten Fällen anstelle des Käufers in den Kaufvertrag einzutreten.
Das Baugesetzbuch gibt Gemeinden in bestimmten Gebieten ein Vorkaufsrecht, etwa im Geltungsbereich eines Bebauungsplans für öffentliche Zwecke oder in Sanierungsgebieten (§§ 24 ff. BauGB). Beim Kauf einer Eigentumswohnung besteht es in aller Regel nicht.
Der Notar fragt bei der Gemeinde nach, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ausgeübt wird. Erst wenn ein Negativzeugnis oder eine Verzichtserklärung vorliegt, teilt er die Fälligkeit mit. Das Einholen ist mit der Vollzugsgebühr abgegolten.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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