Steuerbefreiung nach § 3 GrEStG
Gesetzlich geregelte Fälle, in denen ein Grundstückserwerb keine Grunderwerbsteuer auslöst, etwa unter Ehegatten oder zwischen Eltern und Kindern.
§ 3 GrEStG listet die Ausnahmen abschließend auf. Befreit sind Erwerbe bis 2.500 €, Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen, die Teilung eines Nachlasses unter Miterben, Erwerbe durch den Ehegatten oder Lebenspartner des Veräußerers, Erwerbe durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung und Erwerbe durch Verwandte in gerader Linie. Stiefkinder stehen Kindern gleich, ebenso die Ehegatten der begünstigten Personen.
Nicht befreit sind Geschwister, Nichten und Neffen oder Lebensgefährten ohne Ehe oder eingetragene Partnerschaft. Wer an sie verkauft, löst die volle Steuer aus. Notar- und Grundbuchkosten fallen in allen Fällen an, auch bei steuerfreien Übertragungen.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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