Notaranderkonto
Treuhandkonto des Notars, über das der Kaufpreis abgewickelt werden kann. Nur zulässig, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.
Nach § 57 BeurkG darf der Notar Geld nur verwahren, wenn dafür ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht. Im Normalfall zahlt der Käufer deshalb direkt an den Verkäufer und dessen Bank, sobald der Notar die Fälligkeit mitgeteilt hat.
Wird ein Anderkonto genutzt, kostet jede Auszahlung eine 1,0-Gebühr aus dem ausgezahlten Betrag (KV 25300). Bei mehreren Auszahlungen, etwa an Verkäufer und Ablösebank, summiert sich das. Für einen gewöhnlichen Kauf ist das Anderkonto daher die teurere Ausnahme.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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