Zubehör
Bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck eines Grundstücks dienen, ohne Bestandteil zu sein (§ 97 BGB).
Zubehör sind bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen und in einem entsprechenden räumlichen Verhältnis zu ihr stehen, ohne Bestandteil zu sein. Im Zweifel erstreckt sich ein Kaufvertrag über ein Grundstück auch auf das Zubehör (§ 311c BGB).
Grunderwerbsteuerlich gehört Zubehör nicht zum Grundstück. Wird es mit eigenem Preis verkauft, zahlt der Käufer darauf keine Grunderwerbsteuer. Die Abgrenzung zum wesentlichen Bestandteil entscheidet im Einzelfall.
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Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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