Grundschuld
Grundpfandrecht, das ein Darlehen am Grundstück absichert. Beurkundung und Eintragung kosten jeweils eine 1,0-Gebühr.
Die Grundschuld berechtigt den Gläubiger, sich aus dem Grundstück zu befriedigen, wenn das Darlehen nicht bedient wird (§ 1191 BGB). Sie ist nicht automatisch an eine Forderung gebunden, die Verbindung stellt eine Sicherungsabrede mit der Bank her. Deshalb kann eine Grundschuld nach Tilgung stehen bleiben und für ein neues Darlehen genutzt werden.
Die Bestellung beurkundet der Notar mit einer 1,0-Gebühr aus dem Nennbetrag (KV 21200, mindestens 60 €), meist mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung. Das Grundbuchamt erhebt für die Eintragung ebenfalls 1,0 (KV 14121). Geschäftswert ist der Nennbetrag (§ 53 GNotKG).
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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