Teilungsprinzip (Maklerprovision)
Regel aus § 656c BGB: Beauftragen Käufer und Verkäufer denselben Makler, zahlen beide gleich viel.
Das Teilungsprinzip gilt für Maklerverträge über Wohnungen und Einfamilienhäuser, wenn der Käufer Verbraucher ist. Lässt sich der Makler von beiden Seiten eine Provision versprechen, muss das in gleicher Höhe geschehen. Vereinbart er mit einer Seite, unentgeltlich tätig zu sein, kann er auch von der anderen nichts verlangen. Ein abweichender Vertrag ist unwirksam.
Hat nur der Verkäufer den Makler beauftragt, kann er dem Käufer höchstens die Hälfte auferlegen und bleibt selbst mindestens in gleicher Höhe verpflichtet. Der Anspruch gegen den Käufer wird erst fällig, wenn der Verkäufer seinen Anteil nachweislich gezahlt hat (§ 656d).
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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