Freigrenze (Grunderwerbsteuer)
Erwerbe mit einem steuerlichen Wert bis 2.500 € sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Darüber wird der volle Betrag besteuert.
§ 3 Nr. 1 GrEStG nimmt den Erwerb eines Grundstücks von der Steuer aus, wenn der maßgebende Wert 2.500 € nicht übersteigt. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag: Liegt der Wert auch nur einen Euro darüber, wird die Steuer auf den gesamten Betrag erhoben.
Praktisch betrifft das kleine Flächen, etwa Garagenstellplätze, Splitterflächen oder Grenzbereinigungen zwischen Nachbarn. Für den Kauf von Häusern und Wohnungen spielt die Freigrenze keine Rolle. Einen allgemeinen Freibetrag für Erstkäufer kennt das Grunderwerbsteuergesetz nicht.
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Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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