Beurkundung
Notarielle Aufnahme eines Vertrags in eine Niederschrift. Für Grundstückskaufverträge ist sie gesetzlich vorgeschrieben.
Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Ohne sie ist der Vertrag nichtig. Der Notar liest den Vertrag vor, belehrt die Beteiligten und lässt ihn unterschreiben.
Bei Verbraucherverträgen soll der Notar dem Käufer den Entwurf in der Regel zwei Wochen vor dem Termin zur Verfügung stellen (§ 17 Abs. 2a BeurkG). Die Beurkundung kostet beim Kaufvertrag eine 2,0-Gebühr aus dem Kaufpreis, mindestens 120 €.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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