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KaufnebenkostenCheck

Zuschlag

Gerichtlicher Beschluss in der Zwangsversteigerung, mit dem der Meistbietende Eigentümer wird.

Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 ZVG), die Eintragung im Grundbuch wird nur noch berichtigt. Für die Erteilung des Zuschlags erhebt das Gericht eine 0,5-Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (KV 2214), berechnet aus dem Gebot ohne Zinsen zuzüglich der bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 GKG).

Diese Kosten trägt der Ersteher. Die übrigen Verfahrenskosten werden aus dem Versteigerungserlös entnommen.

Quellen und Stand

Rechtsstand geprüft: 11.10.2026

Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.

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