Zuschlag
Gerichtlicher Beschluss in der Zwangsversteigerung, mit dem der Meistbietende Eigentümer wird.
Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks (§ 90 ZVG), die Eintragung im Grundbuch wird nur noch berichtigt. Für die Erteilung des Zuschlags erhebt das Gericht eine 0,5-Gebühr nach dem Gerichtskostengesetz (KV 2214), berechnet aus dem Gebot ohne Zinsen zuzüglich der bestehen bleibenden Rechte (§ 54 Abs. 2 GKG).
Diese Kosten trägt der Ersteher. Die übrigen Verfahrenskosten werden aus dem Versteigerungserlös entnommen.
Selbst rechnen
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
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