Bei einem Kaufpreis von 450.000 € liegen die Nebenkosten ohne Makler zwischen 22.200 € in Bayern und 35.700 € in den Ländern mit 6,5 % Grunderwerbsteuer. Notar und Grundbuch kosten überall 6.450 €, wenn eine Grundschuld über 360.000 € bestellt wird.
Gruppiert nach Steuersatz
- 6,5 % (Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein, Saarland, Brandenburg): 29.250 € Steuer, 35.700 € Nebenkosten
- Hessen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern mit 6 %: Steuer 27.000 €, zusammen 33.450 €
- 31.200 € Nebenkosten bei 5,5 %, davon 24.750 € Steuer: Bremen, Hamburg, Sachsen
- Mit 22.500 € Steuer und 28.950 € insgesamt: Niedersachsen, Baden-Württemberg, Thüringen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt (5 %)
- Bayern mit 3,5 %: Steuer 15.750 €, zusammen 22.200 €
Die volle Gebühr für 450.000 €
Für die ersten 200.000 € des Geschäftswerts stehen 435 € in der Tabelle. Im Bereich über 200.000 bis 500.000 € kommen 9 × 50 € (je angefangene 30.000 €) hinzu, also 450 €. Die volle Gebühr für 450.000 € beträgt damit 885,00 €.
Von 450.000 € auf 480.000 € ändern sich die Gebühren um 368,95 €, die Grunderwerbsteuer um 1.050 bis 1.950 €.
Eigenkapital für 450.000 €
Kommt ein Makler mit hälftig geteilten 7,14 % dazu, zahlst du 16.065 € zusätzlich. Der Eigenkapitalbedarf reicht damit von 67.200 € (Bayern, 10 % Eigenanteil) bis 125.700 € (6,5 %, 20 % Eigenanteil).
Der Notar berechnet 1.770,00 € für die Beurkundung und je 442,50 € für Vollzug und Betreuung. Das Grundbuchamt verlangt 442,50 € für die Vormerkung und 885,00 € für die Umschreibung, die Grundschuld über 360.000 € kostet jeweils 735,00 € bei Notar und Gericht. Brutto ergeben sich 6.450 €, also 1,43 % von 450.000 €.
Zum Vergleich: Bei 400.000 € machen Notar und Grundbuch 1,43 % aus, bei 500.000 € 1,36 %.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Das Grundbuchamt trägt dich erst als Eigentümer ein, wenn das Finanzamt keine Bedenken hat (§ 22 GrEStG). Diese Bescheinigung gibt es nach Zahlung der Grunderwerbsteuer. Bis zur Umschreibung schützt dich die Vormerkung.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
- GrEStG (gesetze-im-internet.de)
- GNotKG mit Kostenverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 656c BGB (gesetze-im-internet.de)
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