Wer 250.000 € zahlt, muss je nach Land mit 12.682 € bis 20.182 € zusätzlich rechnen, ohne Makler. Notar und Grundbuch kosten überall 3.932 €, wenn eine Grundschuld über 200.000 € bestellt wird.
Fünf Steuersätze, fünf Ergebnisse
- 6,5 % (Brandenburg, Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen): 16.250 € Steuer, 20.182 € Nebenkosten
- Bayern mit 3,5 %: Steuer 8.750 €, zusammen 12.682 €
- Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Hessen mit 6 %: Steuer 15.000 €, zusammen 18.932 €
- Hamburg, Sachsen, Bremen mit 5,5 %: Steuer 13.750 €, zusammen 17.682 €
- 16.432 € Nebenkosten bei 5 %, davon 12.500 € Steuer: Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Thüringen
So rechnet der Notar bei 250.000 €
Für die ersten 200.000 € des Geschäftswerts stehen 435 € in der Tabelle. Im Bereich über 200.000 bis 500.000 € kommen 2 × 50 € (je angefangene 30.000 €) hinzu, also 100 €. Die volle Gebühr für 250.000 € beträgt damit 535,00 €.
Wächst der Preis um 30.000 € auf 280.000 €, steigen Notar und Grundbuch um 380,85 €, die Steuer je nach Land um 1.050 bis 1.950 €.
Was zusätzlich einzuplanen ist
Kommt ein Makler mit hälftig geteilten 7,14 % dazu, zahlst du 8.925 € zusätzlich. Wer neben den Nebenkosten 10 % des Kaufpreises einbringen will, braucht in Bayern 37.682 €, mit 20 % Eigenanteil in einem Land mit 6,5 % sogar 70.182 €.
Daraus folgen der Kaufvertrag mit 2,0 (1.070,00 €), Vollzug und Betreuung mit je 0,5 (267,50 €), die Vormerkung mit 0,5 und die Eigentumsumschreibung mit 1,0 (535,00 €). Für die Grundschuld über 200.000 € gilt eine eigene volle Gebühr von 435,00 €. Mit Auslagen und Umsatzsteuer auf den Notaranteil kommen 3.932 € zusammen, 1,57 % des Kaufpreises.
Zum Vergleich: Bei 200.000 € machen Notar und Grundbuch 1,64 % aus, bei 300.000 € 1,56 %.
Die Rechenlogik hinter den Gebühren
Notar und Grundbuchamt lesen aus der Tabelle B des GNotKG eine volle Gebühr für den Geschäftswert ab. Über 500.000 € steigt sie um 80 € je angefangene 50.000 €. Der Satz aus dem Kostenverzeichnis entscheidet, wie viele volle Gebühren anfallen.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
- GrEStG (gesetze-im-internet.de)
- GNotKG mit Kostenverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 656c BGB (gesetze-im-internet.de)
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