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KaufnebenkostenCheck

Rechner · Rechtsstand 11.10.2026

Nebenkosten beim Erbbaurecht berechnen

Beim Kauf eines bestehenden Erbbaurechts zahlst du Steuer, Notar und Grundbuch auf den Kaufpreis. Bei einer Neubestellung ist der kapitalisierte Erbbauzins die Gegenleistung. Der Rechner zeigt beide Wege mit Vervielfältiger nach Anlage 9a BewG.

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Nur für die Neubestellung.
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Bei unbebautem Grundstück 0.

A. Kauf eines bestehenden Erbbaurechts

Kaufnebenkosten gesamt26.214 €10,08 % des Kaufpreises
Grunderwerbsteuer 5 %13.000 €Baden-Württemberg
Notar und Grundbuch3.932 €1,51 % nach GNotKG
Maklerprovision9.282 €3,57 % Käuferanteil
Kaufpreis260.000,00 €
Grunderwerbsteuer (5 % auf 260.000 €, abgerundet auf volle Euro)13.000,00 €
Notar Kaufvertrag (brutto)2.021,81 €
Notar Grundschuld (brutto)647,66 €
Grundbuchamt (umsatzsteuerfrei)1.262,50 €
Maklerprovision9.282,00 €
Kaufnebenkosten26.213,97 €
Gesamtkosten des Erwerbs286.213,97 €

Das Erbbaurecht wird beim Kauf wie ein Grundstück behandelt (§ 49 Abs. 1 GNotKG, § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Für die Zustimmung des Grundstückseigentümers, die die meisten Erbbaurechtsverträge verlangen, fällt die Vollzugsgebühr an.

B. Kapitalwert des Erbbauzinses

  1. Vervielfältiger nach Anlage 9a BewG für 72 Jahre: 18,286.
  2. 3.600 € × 18,286 = 65.829,60 €.
  3. Bei einer Neubestellung ist dieser Kapitalwert die Gegenleistung: Grunderwerbsteuer 5 % = 3.291,00 €.
  4. Notar bei Neubestellung: Geschäftswert ist der höhere Wert aus Erbbauzins über höchstens 20 Jahre (72.000 €, § 52 GNotKG) und 80 % von Boden- und Bauwerkswert (144.000 €, § 49 Abs. 2 GNotKG) nach § 43 GNotKG: 144.000 €. Beurkundung 2,0 = 708,00 € netto.
Rechenweg Schritt für Schritt
  1. Grunderwerbsteuer: Bemessungsgrundlage ist die Gegenleistung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG): 260.000 €. Davon 5 % ergibt 13.000,00 €, abgerundet auf volle Euro (§ 11 Abs. 2 GrEStG): 13.000,00 €.
  2. Volle Gebühr nach Tabelle B für 260.000 € (§ 34 Abs. 2 GNotKG): bis 500 € = 15 €; über 500 bis 2.000 €: 3 × 4 € (je angefangene 500 €) = 12 €; über 2.000 bis 10.000 €: 8 × 6 € (je angefangene 1.000 €) = 48 €; über 10.000 bis 25.000 €: 5 × 8 € (je angefangene 3.000 €) = 40 €; über 25.000 bis 50.000 €: 5 × 10 € (je angefangene 5.000 €) = 50 €; über 50.000 bis 200.000 €: 10 × 27 € (je angefangene 15.000 €) = 270 €; über 200.000 bis 500.000 €: 2 × 50 € (je angefangene 30.000 €) = 100 €. Summe: 535,00 €. Jede Gebühr ist ein Vielfaches davon (2,0 / 1,0 / 0,5).
  3. Volle Gebühr für die Grundschuld über 200.000 €: 435,00 €. Daraus folgen die 1,0-Gebühr für die Beurkundung (KV 21200) und die 1,0-Gebühr des Grundbuchamts (KV 14121).
  4. Auslagen und Umsatzsteuer: Die Notargebühren erhöhen sich um Auslagen (Pauschale KV 32005, Dokumentenpauschale, Grundbuchabrufe). Auf Gebühren und Auslagen kommt 19 % Umsatzsteuer. Gerichtskosten des Grundbuchamts sind umsatzsteuerfrei.
  5. Makler: 260.000 € × 3,57 % = 9.282,00 €. Bei Beauftragung durch beide Seiten müssen die Anteile gleich hoch sein (§ 656c BGB).
Notar: Kaufvertrag (Tabelle B, Geschäftswert = Kaufpreis, § 47 GNotKG)
KV-Nr.PostenSatzGeschäftswertBetrag
21100Beurkundung des Kaufvertrags2,0260.000 €1.070,00 €
22110Vollzug (Genehmigungen, Vorkaufsrechtsbescheinigung, Löschungsunterlagen)0,5260.000 €267,50 €
22200Betreuung (Fälligkeitsmitteilung, Umschreibungsüberwachung)0,5260.000 €267,50 €
22115XML-Strukturdaten neben Vollzugsgebühr0,1260.000 €53,50 €
Summe Gebühren1.658,50 €
32005 Post- und Telekommunikationspauschale (20 %, höchstens 20 €)20,00 €
32001 Dokumentenpauschale, 30 Seiten × 0,15 € (Schätzung)4,50 €
32011 Grundbuchabruf, 2 × 8,00 € (JVKostG Nr. 1151)16,00 €
Netto1.699,00 €
Umsatzsteuer 19 % (KV 32014)322,81 €
Notar brutto2.021,81 €
Notar: Grundschuldbestellung (Geschäftswert = Nennbetrag, § 53 GNotKG)
KV-Nr.PostenSatzGeschäftswertBetrag
21200Beurkundung der Grundschuldbestellung mit Unterwerfung1,0200.000 €435,00 €
22114XML-Strukturdaten0,2200.000 €87,00 €
Summe Gebühren522,00 €
32005 Post- und Telekommunikationspauschale (20 %, höchstens 20 €)20,00 €
32001 Dokumentenpauschale, 15 Seiten × 0,15 € (Schätzung)2,25 €
Netto544,25 €
Umsatzsteuer 19 % (KV 32014)103,41 €
Notar brutto647,66 €
Grundbuchamt (Gerichtskosten, Hauptabschnitt 4 KV GNotKG)
KV-Nr.PostenSatzGeschäftswertBetrag
14150Eintragung der Auflassungsvormerkung0,5260.000 €267,50 €
14110Eintragung als Eigentümer1,0260.000 €535,00 €
14152Löschung der Auflassungsvormerkungfest25,00 €
14121Eintragung der Grundschuld1,0200.000 €435,00 €

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Erbbaurecht in zwei Sätzen

Mit einem Erbbaurecht erwirbst du das Recht, auf fremdem Boden ein Gebäude zu haben, meist für 60 bis 99 Jahre. Dafür zahlst du dem Grundstückseigentümer, oft einer Kirche, Stiftung oder Gemeinde, einen jährlichen Erbbauzins. Das Gebäude gehört dir, der Boden nicht.

Kauf eines bestehenden Erbbaurechts

Grunderwerbsteuerlich steht das Erbbaurecht einem Grundstück gleich (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG). Die Steuer bemisst sich nach dem Kaufpreis. Ob darüber hinaus der Kapitalwert des Erbbauzinses, den du für die Restlaufzeit übernimmst, zur Gegenleistung zählt, hängt vom Einzelfall und der Vertragsgestaltung ab. Der Rechner weist den Kapitalwert deshalb getrennt aus, statt ihn ungefragt aufzuschlagen. Notar und Grundbuch rechnen mit dem Kaufpreis wie bei einem normalen Kauf. Hinzu kommt fast immer die Vollzugsgebühr für die Zustimmung des Grundstückseigentümers.

Neubestellung eines Erbbaurechts

Wird das Erbbaurecht neu bestellt, ist die Gegenleistung der kapitalisierte Erbbauzins. Kapitalisiert wird nach § 13 BewG mit dem Vervielfältiger der Anlage 9a, der mit 5,5 % Zins und mittelschüssiger Zahlung berechnet ist. Für 99 Jahre beträgt er 18,589. Für den Notar gilt § 43 GNotKG: Geschäftswert ist der Wert des Erbbauzinses nach § 52, höchstens die ersten 20 Jahre, oder, wenn höher, 80 % der Summe aus Bodenwert und Wert der Bauwerke nach § 49 Abs. 2. Beim Grundbuchamt fallen für Erbbaurecht und Erbbauzins-Reallast jeweils Eintragungsgebühren an, deren Höhe von der Ausgestaltung abhängt.

Häufige Fragen

Zahle ich beim Erbbaurecht weniger Grunderwerbsteuer?

Beim Kauf meist ja, weil der Kaufpreis ohne Boden niedriger ist als bei einem vergleichbaren Grundstück. Dafür zahlst du dauerhaft Erbbauzins.

Was passiert am Ende der Laufzeit?

Das Gebäude fällt an den Grundstückseigentümer, der eine Entschädigung zahlen muss. Deren Höhe regelt der Erbbaurechtsvertrag im Rahmen von § 27 ErbbauRG.

Quellen und Stand

Rechtsstand geprüft: 11.10.2026

Recherche und Pflege: Redaktion KaufnebenkostenCheck.de. Fehler gefunden? Schreib uns, wir prüfen und korrigieren sichtbar.

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