Bei einem Kaufpreis von 400.000 € liegen die Nebenkosten ohne Makler zwischen 19.712 € in Bayern und 31.712 € in den Ländern mit 6,5 % Grunderwerbsteuer. Notar und Grundbuch kosten überall 5.712 €, wenn eine Grundschuld über 320.000 € bestellt wird.
Gruppiert nach Steuersatz
- 5,5 % (Bremen, Hamburg, Sachsen): 22.000 € Steuer, 27.712 € Nebenkosten
- Mit 24.000 € Steuer und 29.712 € insgesamt: Hessen, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern (6 %)
- 3,5 % (Bayern): 14.000 € Steuer, 19.712 € Nebenkosten
- Mit 26.000 € Steuer und 31.712 € insgesamt: Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg (6,5 %)
- Thüringen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Niedersachsen mit 5 %: Steuer 20.000 €, zusammen 25.712 €
So rechnet der Notar bei 400.000 €
Für die ersten 200.000 € des Geschäftswerts stehen 435 € in der Tabelle. Im Bereich über 200.000 bis 500.000 € kommen 7 × 50 € (je angefangene 30.000 €) hinzu, also 350 €. Die volle Gebühr für 400.000 € beträgt damit 785,00 €.
Von 400.000 € auf 430.000 € ändern sich die Gebühren um 368,95 €, die Grunderwerbsteuer um 1.050 bis 1.950 €.
Was zusätzlich einzuplanen ist
Kommt ein Makler mit hälftig geteilten 7,14 % dazu, zahlst du 14.280 € zusätzlich. Der Eigenkapitalbedarf reicht damit von 59.712 € (Bayern, 10 % Eigenanteil) bis 111.712 € (6,5 %, 20 % Eigenanteil).
Daraus folgen der Kaufvertrag mit 2,0 (1.570,00 €), Vollzug und Betreuung mit je 0,5 (392,50 €), die Vormerkung mit 0,5 und die Eigentumsumschreibung mit 1,0 (785,00 €). Für die Grundschuld über 320.000 € gilt eine eigene volle Gebühr von 635,00 €. Mit Auslagen und Umsatzsteuer auf den Notaranteil kommen 5.712 € zusammen, 1,43 % des Kaufpreises.
Eine Stufe tiefer, bei 350.000 €, kosten Notar und Grundbuch 5.075 €, eine Stufe höher, bei 450.000 €, 6.450 €.
Wenn die Gemeinde mitreden darf
Beim Kauf einer Eigentumswohnung besteht das gemeindliche Vorkaufsrecht in aller Regel nicht. Die Antwort der Gemeinde ist eine der Fälligkeitsvoraussetzungen im Kaufvertrag. Für dich bedeutet das nur etwas Wartezeit, keine zusätzlichen Kosten.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
- GrEStG (gesetze-im-internet.de)
- GNotKG mit Kostenverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 656c BGB (gesetze-im-internet.de)
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