Für 1.000.000 € reichen die Nebenkosten von 47.292 € bis 77.292 €, ein Unterschied von 30.000 €. Für Notar und Grundbuchamt fallen in jedem Land 12.292 € an, das sind 1,23 % des Preises.
1.000.000 € in den fünf Steuergruppen
- 6,5 % (Saarland, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg): 65.000 € Steuer, 77.292 € Nebenkosten
- 67.292 € Nebenkosten bei 5,5 %, davon 55.000 € Steuer: Sachsen, Hamburg, Bremen
- Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin mit 6 %: Steuer 60.000 €, zusammen 72.292 €
- 62.292 € Nebenkosten bei 5 %, davon 50.000 € Steuer: Thüringen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt
- Bayern mit 3,5 %: Steuer 35.000 €, zusammen 47.292 €
Tabelle B bei 1.000.000 €
Bis 200.000 € summieren sich die Stufen der Tabelle B auf 435 €. Im Bereich über 200.000 bis 500.000 € kommen 10 × 50 € (je angefangene 30.000 €) hinzu, also 500 €. Im Bereich über 500.000 bis 5.000.000 € kommen 10 × 80 € (je angefangene 50.000 €) hinzu, also 800 €. Die volle Gebühr für 1.000.000 € beträgt damit 1.735,00 €.
Jede weiteren 30.000 € Kaufpreis kosten in Bayern 1.050 € und in den Ländern mit 6,5 % genau 1.950 € mehr Steuer, Notar und Grundbuch steigen von 1.000.000 € auf 1.030.000 € um 580,80 €.
Makler und Eigenkapital bei 1.000.000 €
Die Maklerprovision würde mit 3,57 % Käuferanteil 35.700 € betragen. Mit 10 % Eigenanteil in Bayern sind es 147.292 € eigene Mittel, mit 20 % Eigenanteil bei 6,5 % Steuer 277.292 €.
3.470,00 € Beurkundung, zweimal 867,50 € für Vollzug und Betreuung, 867,50 € Vormerkung, 1.735,00 € Eigentumseintragung und für die Grundschuld über 800.000 € zweimal 1.415,00 €: das sind die Gebühren ohne Auslagen und Umsatzsteuer. Alles in allem 12.292 € oder 1,23 %.
Küche und Möbel im Vertrag
Verkauft der Eigentümer eine Einbauküche oder Möbel mit, darf dieser Anteil aus der Bemessungsgrundlage herausgerechnet werden. Bei 3,5 bis 6,5 % spart jeder Euro Inventar 3,5 bis 6,5 Cent Steuer. Fest eingebaute Teile wie Heizung oder Bäder sind wesentliche Bestandteile und lassen sich nicht herausrechnen.
Quellen und Stand
Rechtsstand geprüft: 11.10.2026
- GrEStG (gesetze-im-internet.de)
- GNotKG mit Kostenverzeichnis (gesetze-im-internet.de)
- § 656c BGB (gesetze-im-internet.de)
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